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Marktreglement Bezirk Appenzell

Der Bezirksrat Appenzell erlässt, gestützt auf die Bestimmungen des Handels und Gewerbepolizei-Gesetzes vom 30. April 1989 sowie auf die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die Handels- und Gewerbepolizei vom 13. Juni 1989, folgende Marktvorschriften:

1. Zuständigkeit
Das Marktwesen untersteht dem Bezirksrat. Dieser wählt einen Marktchef und einen Stellvertreter, die für den Vollzug dieser Reglements-Bestimmungen verantwortlich sind, soweit davon nicht die Schaustellungen an der Kilbi betroffen sind. Diese fallen in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikommission.

2. Märkte
Es werden folgende ordentliche Märkte durchgeführt:

Maimarkt Am 1. Mittwoch im Monat Mai
Kilbimarkt Am Montag nach St. Mauritius. Sofern dieser Feiertag auf einen Sonntag fällt, 1 Woche später
Klausmarkt Am 1. Mittwoch im Dezember
Verbands-Viehmarkt Am 1. Mittwoch nach Allerseelen
Kleinvieh- und Warenmarkt Der Kleinviehmarkt jeden Mittwoch. Der Warenmarkt jeden 2. Mittwoch. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, findet er unter vorheriger Publikation am vorangehenden Dienstag statt
Gemüsemarkt Jeden Mittwoch und Samstag
Schlachtviehmarkt Jeweils nach vorheriger Publikation durch das Landes-hauptmannamt oder die Schafzucht-Genossenschaft.


3. Markt- und Schaustellungsplätze
Die Märkte finden an folgenden Orten statt:

Hauptmärkte (Mai-, Kilbi-, Klausmarkt) Schmäuslemarkt (östliche Partie), Bogenhalle unter dem Rathaus, Kanzleiplatz, Marktgasse bis Gesellenhaus, Sternenplatz, Platz zwischen Café Flade und Kreuzkapelle. Für vorwiegend landwirtschaftliche Verkaufsartikel der Landsgemeinde- und der Kronengartenplatz.
Am Kilbimarkt können mit Bewilligung der Grundeigentümer und des Marktchefs Marktstände vom Zielparkplatz bis zum Hotel Säntis auf öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen aufgestellt werden
Grossviehmarkt Obere Partie des Landsgemeindeplatzes
Verbands-Viehmarkt Obere Partie des Landsgemeindeplatzes
Kleinviehmarkt Markthalle des Gemeindehauses
Warenmarkt Platz bei der Kreuzkapelle (gemäss Skizze Anhang A)
Gemüsemarkt Nach Weisung des Marktchefs
Schlachtvieh-Markt Markthalle des Gemeindehauses und Kronengartenplatz
Schaustellungen Kilbi auf dem Zielparkplatz. Übrige Schaustellungen auf dem Zielparkplatz und dem Kronengartenplatz. Abstellplätze für Wohn- und Materialwagen werden durch die Bezirksverwaltung zugewiesen.
Ausserordentliche Märkte Auf dem Postplatz
Bei dringendem Bedarf können Marktstände auf dem Hirschenplatz bis zur Kreuzkapelle sowie auf weiteren Plätzen und Strassen mit dem Einverständnis der Grundeigentümer durch den Marktchef bewilligt werden. In dringenden Fällen können durch den Marktchef Abweichungen von der Zuordnung der Marktplätze verfügt werden.


4. Dauer der Märkte und Schaustellungen

Hauptmärkte Zu den festgelegten Terminen 08.00 - 18.30 h. Am Vortag von Feiertagen bis 17.00 h
Warenmarkt Jeden 2. Mittwoch 08.00 - 18.00 h, beginnend mit dem 1. Mittwoch im April bis 31. Oktober. Am Vortag von Feiertagen bis 17.00 Uhr
Gemüsemarkt Mittwochs und Samstags 08.00 - 16.00 h
  Viehmärkte Marktauffuhr von 08.00 - 10.30 h. Sämtliches Marktvieh muss bis 14.00 h abgeführt sein
  Schaustellungen Die Kilbi beginnt 2 Tage vor dem Kilbimarkt und dauert 3 Tage. Die Öffnungszeiten werden durch den Bezirks-rat festgelegt
Zeitpunkt und Dauer der übrigen Schaustellungen (Zirkus usw.) werden durch den Bezirksrat festgelegt.

5. Patenterteilung
Gesuche um Erteilung eines Patentes für die Teilnahme an einem Markt sind mindestens 4 Wochen vor dem Markt-Termin, unter Angabe der Verkaufsartikel und unter Beilage der erforderlichen Ausweise, schriftlich bei der Bezirksverwaltung Appenzell einzureichen.

Gesuche um Erteilung eines Patentes für die Teilnahme als Schausteller an der Kilbi sind bis 30. November des Vorjahres ebenfalls schriftlich an die Bezirksverwaltung Appenzell zu richten. Der Patentbewerbung sind ein Foto der Betriebsanlage und ein Beschrieb beizulegen, aus welchem das Baujahr, die äussersten Masse, der Stromanschlusswert, die verbindlichen Fahr-, Eintritts- oder Einsatzpreise, die Mindestfahr- oder Vorführdauer des Geschäftes sowie die Anzahl und die Masse der mitgeführten Wohn- und Materialwagen hervorgehen.

6. Gebühren
Gemäss Art. 29 Abs. 1a des Gesetzes über die Handels- und Gewerbepolizei können für das Marktpatent pro Tag bis zu Fr. 500.- und für Schaustellungen pro Tag Fr. 20.- bis Fr. 500.- erhoben werden.

Die Gebührentarife werden durch den Bezirksrat festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst. Die Detail-Tarife für die Märkte, Schaustellungen und die öffentlichen Waagen sind in den Anhängen A und B aufgeführt, welche integrierende Bestandteile dieses Reglementes bilden.

7. Aufsicht Märkte und Schaustellungen
Die Prüfung der Patentgesuche, die Patenterteilung sowie die Zuweisung der Standplätze erfolgt für die Märkte durch die Marktbehörde Appenzell, für Schaustellungen durch die Polizeikommission des Bezirkes Appenzell. Markt- und ordnungspolizeiliche Funktionen werden durch die Bezirkspolizei Ap-penzell ausgeübt.

8. Marktstände
Das Bezirksbauamt besorgt das Aufstellen und Abräumen der bezirkseigenen Marktstände, sofern diese Arbeiten nicht vertraglich einem Unternehmer übertragen werden. Das Aufstellen privater Marktstände und Verkaufswagen wird durch die Marktbehörde bewilligt.

Das Vorbauen, Verhängen und Vernageln der Marktstände ist nicht erlaubt. Schäden an den bezirkseigenen Marktständen, die durch den Benutzer verursacht wurden, sind durch diesen zu bezahlen.

Marktstände, die auf öffentlichem Grund vor Schaufenstern aufgestellt werden, sind durch die Geschäftsinhaber zu dulden und müssen so platziert werden, dass der Zugang zu den Geschäften und zu den Hauseingängen der Anwohner nicht behindert wird. Sämtliche Marktstände sind so zu platzieren, dass die Zufahrt für die Feuerwehr und die Ambulanz in Notfällen möglich ist.

9. Regelung Waren- und Gemüsemarkt
Ein Warenverkauf darf auf öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen nur nach Erteilung eines Patentes durch die Bezirksverwaltung erfolgen. Für Verkäufer, die sich ohne Patent auf dem Markt einfinden, besteht kein Anspruch auf Platz- oder Standzuweisung. Die Wegweisung wird durch die Marktbehörde verfügt.

Bestellte und zugesicherte Standplätze und Marktstände werden bis 10.00 h reserviert und anschliessend anderweitig vergeben, falls der Patentinhaber bis zur genannten Zeit unentschuldigt nicht eintrifft. Ohne entsprechende Meldung an die Marktbehörde besteht kein Anspruch auf spätere Platzierung. Eine Rückerstattung der Patentgebühr erfolgt in keinem Falle. Ebenfalls keinen Anspruch auf Platzierung haben Marktfahrer, die die Gebühr bis zum festgelegten Zahlungstermin nicht einbezahlt haben.

Das Verlassen des Marktstandes vor dem offiziellen Ende des Marktes ist nur in zwingenden Ausnahmefällen mit Bewilligung der Marktbehörde erlaubt.

Inhaber von Markt-Patenten sind verpflichtet, regelmässig an den Märkten teilzunehmen. Ausnahmen sind nur bei nachweisbar zwingenden Gründen in Absprache mit der Marktbehörde möglich.

Patentinhaber haben den zugewiesenen Standplatz selbst zu benützen. Eine Untermiete kann von der Marktbehörde bewilligt werden. Eine Standverlegung am gleichen Tag ist untersagt.

10. Regelung Viehmärkte
Marktvieh darf an Markttagen nur auf den bezeichneten Plätzen und zu den festgelegten Zeiten angeboten und verkauft werden. Die Umgehung des Marktes durch Auffuhr in private Ställe ist verboten.

Das für den Markt bestimmte Vieh ist einwandfrei gepflegt und mit genügender Anbindevorrichtung versehen, aufzuführen. Ein herdeweiser Auftrieb ist nur erlaubt, wenn genügend Begleitpersonal mitgebracht wird. Das Begleitpersonal muss ausreichen, um dem Tierarzt vor dem Empfang in den Marktplatz den Untersuch jedes einzelnen Stück Viehs zu ermöglichen.

Die Verkehrsscheine müssen beim Eingang zum Markt, wo der tierärztliche Untersuch vorgenommen wird, vorgewiesen werden. 1) Neue Regelung gemäss Tierseuchengesetzgebung

11. Regelung öffentliche Brücken-/Kleinviehwaagen
Die amtlichen Waagen dürfen nur durch die vom Bezirksrat bestimmten Personen bedient werden. Die Bedienungszeiten werden durch den Bezirksrat festgelegt und publiziert.

Die Waagen sind vor jeder Wägung zu tarieren. Ist auf einem Transportfahrzeug verladene Ware zu Wägen, muss vor oder nach jeder Wägung das Gewicht des leeren Wagens bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn das gleiche Transportfahrzeug mehrmals nacheinander verwendet wird. Dasselbe Verfahren ist bei allen Objekten anzuwenden, welche als Tara in Rechnung fallen.

Bei Wägungen auf Bruttogewicht der Ware gelten die unter Abschnitt c) des Gebühren-Tarifs im Anhang B genannten Ansätze.

12. Regelung Schaustellungen
Schaustellungen dürfen auf öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen nur nach Erteilung eines Patentes durch die Bezirksverwaltung und mit Zustimmung der Grundeigentümer durchgeführt werden.

Das Abstellen von Transport- und Wohnwagen auf öffentlichen Parkplätzen ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltung erlaubt.

Eintritts- und Fahrpreise, Spielreglemente und Einsatzpreise sind gut sichtbar anzubringen. Das Wechseln der Preise während der Patentdauer ist nicht erlaubt.

Das Abbauen des Betriebes vor dem Ablauf der Patentdauer ist nur in zwingenden Ausnahmefällen mit Bewilligung der Bezirksverwaltung erlaubt.

Die Nichtbefolgung behördlicher Anweisungen, die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie Verstösse gegen die guten Sitten und religiösen Gefühle können zudem zum sofor-tigen und entschädigungslosen Entzug des Patentes führen.

Die zugewiesenen Standplätze sind durch die Patentinhaber zu reinigen. Durch Patentinhaber verursachte Schäden an Bezirkseigentum werden durch das Bezirksbauamt instandgestellt und dem Verursacher in Rechnung gestellt.

13. Strafverfolgung und Rekursrecht
Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Markt-Reglementes richtet sich nach Art. 31 des Gesetzes über die Handels- und Gewerbepolizei.

Gegen Verfügungen der für das Marktwesen autorisierten Personen kann innert 201) Tagen schriftlich und begründet Rekurs beim Bezirksrat Appenzell erhoben werden.

Gegen Entscheide des Bezirksrates kann innert 201) Tagen schriftlich und begründet Rekurs bei der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. erhoben werden.

1) Frist neu 30 Tage gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz

14. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. am 1. Januar 1990 in Kraft.

Das Marktreglement vom 16. April 1982, mit Revisionen vom 18.10.85 und vom 11.6.86, wird aufgehoben.

Appenzell, 1. Januar 1990

 

Namens des Bezirksrates Appenzell

Der reg. Hauptmann: sig. W. Schlepfer
Der Bezirkssekretär : sig. R. Oswald

 

Genehmigt von der Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. am 2. Januar 1990

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