Marktreglement Bezirk Appenzell
Der Bezirksrat Appenzell erlässt, gestützt
auf die Bestimmungen des Handels und Gewerbepolizei-Gesetzes vom
30. April 1989 sowie auf die Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz
über die Handels- und Gewerbepolizei vom 13. Juni 1989, folgende
Marktvorschriften:
1. Zuständigkeit
Das Marktwesen untersteht dem Bezirksrat. Dieser wählt
einen Marktchef und einen Stellvertreter, die für den Vollzug
dieser Reglements-Bestimmungen verantwortlich sind, soweit davon
nicht die Schaustellungen an der Kilbi betroffen sind. Diese fallen
in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikommission.
2. Märkte
Es werden folgende ordentliche Märkte durchgeführt:
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Maimarkt |
Am 1. Mittwoch im Monat Mai |
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Kilbimarkt |
Am Montag nach St. Mauritius. Sofern dieser Feiertag auf
einen Sonntag fällt, 1 Woche später |
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Klausmarkt |
Am 1. Mittwoch im Dezember |
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Verbands-Viehmarkt |
Am 1. Mittwoch nach Allerseelen |
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Kleinvieh- und Warenmarkt |
Der Kleinviehmarkt jeden Mittwoch. Der Warenmarkt jeden
2. Mittwoch. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, findet
er unter vorheriger Publikation am vorangehenden Dienstag
statt |
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Gemüsemarkt |
Jeden Mittwoch und Samstag |
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Schlachtviehmarkt |
Jeweils nach vorheriger Publikation durch das Landes-hauptmannamt
oder die Schafzucht-Genossenschaft. |
3. Markt- und Schaustellungsplätze
Die Märkte finden an folgenden Orten statt:
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Hauptmärkte (Mai-, Kilbi-, Klausmarkt) |
Schmäuslemarkt (östliche Partie), Bogenhalle unter
dem Rathaus, Kanzleiplatz, Marktgasse bis Gesellenhaus, Sternenplatz,
Platz zwischen Café Flade und Kreuzkapelle. Für
vorwiegend landwirtschaftliche Verkaufsartikel der Landsgemeinde-
und der Kronengartenplatz.
Am Kilbimarkt können mit Bewilligung der Grundeigentümer
und des Marktchefs Marktstände vom Zielparkplatz bis
zum Hotel Säntis auf öffentlichen und privaten Strassen
und Plätzen aufgestellt werden |
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Grossviehmarkt |
Obere Partie des Landsgemeindeplatzes |
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Verbands-Viehmarkt |
Obere Partie des Landsgemeindeplatzes |
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Kleinviehmarkt |
Markthalle des Gemeindehauses |
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Warenmarkt |
Platz bei der Kreuzkapelle (gemäss Skizze Anhang
A) |
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Gemüsemarkt |
Nach Weisung des Marktchefs |
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Schlachtvieh-Markt |
Markthalle des Gemeindehauses und Kronengartenplatz |
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Schaustellungen |
Kilbi auf dem Zielparkplatz. Übrige Schaustellungen
auf dem Zielparkplatz und dem Kronengartenplatz. Abstellplätze
für Wohn- und Materialwagen werden durch die Bezirksverwaltung
zugewiesen. |
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Ausserordentliche Märkte |
Auf dem Postplatz
Bei dringendem Bedarf können Marktstände auf dem
Hirschenplatz bis zur Kreuzkapelle sowie auf weiteren Plätzen
und Strassen mit dem Einverständnis der Grundeigentümer
durch den Marktchef bewilligt werden. In dringenden Fällen
können durch den Marktchef Abweichungen von der Zuordnung
der Marktplätze verfügt werden. |
4. Dauer der Märkte und Schaustellungen
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Hauptmärkte |
Zu den festgelegten Terminen 08.00 - 18.30 h. Am Vortag
von Feiertagen bis 17.00 h |
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Warenmarkt |
Jeden 2. Mittwoch 08.00 - 18.00 h, beginnend mit dem 1.
Mittwoch im April bis 31. Oktober. Am Vortag von Feiertagen
bis 17.00 Uhr |
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Gemüsemarkt |
Mittwochs und Samstags 08.00 - 16.00 h |
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Viehmärkte |
Marktauffuhr von 08.00 - 10.30 h. Sämtliches Marktvieh
muss bis 14.00 h abgeführt sein |
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Schaustellungen |
Die Kilbi beginnt 2 Tage vor dem Kilbimarkt und dauert 3
Tage. Die Öffnungszeiten werden durch den Bezirks-rat
festgelegt
Zeitpunkt und Dauer der übrigen Schaustellungen (Zirkus
usw.) werden durch den Bezirksrat festgelegt. |
5. Patenterteilung
Gesuche um Erteilung eines Patentes für die Teilnahme
an einem Markt sind mindestens 4 Wochen vor dem Markt-Termin,
unter Angabe der Verkaufsartikel und unter Beilage der erforderlichen
Ausweise, schriftlich bei der Bezirksverwaltung Appenzell einzureichen.
Gesuche um Erteilung eines Patentes für die
Teilnahme als Schausteller an der Kilbi sind bis 30. November
des Vorjahres ebenfalls schriftlich an die Bezirksverwaltung Appenzell
zu richten. Der Patentbewerbung sind ein Foto der Betriebsanlage
und ein Beschrieb beizulegen, aus welchem das Baujahr, die äussersten
Masse, der Stromanschlusswert, die verbindlichen Fahr-, Eintritts-
oder Einsatzpreise, die Mindestfahr- oder Vorführdauer des
Geschäftes sowie die Anzahl und die Masse der mitgeführten
Wohn- und Materialwagen hervorgehen.
6. Gebühren
Gemäss Art. 29 Abs. 1a des Gesetzes über die Handels-
und Gewerbepolizei können für das Marktpatent pro Tag
bis zu Fr. 500.- und für Schaustellungen pro Tag Fr. 20.-
bis Fr. 500.- erhoben werden.
Die Gebührentarife werden durch den Bezirksrat
festgelegt und periodisch der Teuerung angepasst. Die Detail-Tarife
für die Märkte, Schaustellungen und die öffentlichen
Waagen sind in den Anhängen
A und B
aufgeführt, welche integrierende Bestandteile dieses Reglementes
bilden.
7. Aufsicht Märkte und Schaustellungen
Die Prüfung der Patentgesuche, die Patenterteilung sowie
die Zuweisung der Standplätze erfolgt für die Märkte
durch die Marktbehörde Appenzell, für Schaustellungen
durch die Polizeikommission des Bezirkes Appenzell. Markt- und
ordnungspolizeiliche Funktionen werden durch die Bezirkspolizei
Ap-penzell ausgeübt.
8. Marktstände
Das Bezirksbauamt besorgt das Aufstellen und Abräumen
der bezirkseigenen Marktstände, sofern diese Arbeiten nicht
vertraglich einem Unternehmer übertragen werden. Das Aufstellen
privater Marktstände und Verkaufswagen wird durch die Marktbehörde
bewilligt.
Das Vorbauen, Verhängen und Vernageln der
Marktstände ist nicht erlaubt. Schäden an den bezirkseigenen
Marktständen, die durch den Benutzer verursacht wurden, sind
durch diesen zu bezahlen.
Marktstände, die auf öffentlichem Grund
vor Schaufenstern aufgestellt werden, sind durch die Geschäftsinhaber
zu dulden und müssen so platziert werden, dass der Zugang
zu den Geschäften und zu den Hauseingängen der Anwohner
nicht behindert wird. Sämtliche Marktstände sind so
zu platzieren, dass die Zufahrt für die Feuerwehr und die
Ambulanz in Notfällen möglich ist.
9. Regelung Waren- und Gemüsemarkt
Ein Warenverkauf darf auf öffentlichen und privaten Strassen
und Plätzen nur nach Erteilung eines Patentes durch die Bezirksverwaltung
erfolgen. Für Verkäufer, die sich ohne Patent auf dem
Markt einfinden, besteht kein Anspruch auf Platz- oder Standzuweisung.
Die Wegweisung wird durch die Marktbehörde verfügt.
Bestellte und zugesicherte Standplätze und
Marktstände werden bis 10.00 h reserviert und anschliessend
anderweitig vergeben, falls der Patentinhaber bis zur genannten
Zeit unentschuldigt nicht eintrifft. Ohne entsprechende Meldung
an die Marktbehörde besteht kein Anspruch auf spätere
Platzierung. Eine Rückerstattung der Patentgebühr erfolgt
in keinem Falle. Ebenfalls keinen Anspruch auf Platzierung haben
Marktfahrer, die die Gebühr bis zum festgelegten Zahlungstermin
nicht einbezahlt haben.
Das Verlassen des Marktstandes vor dem offiziellen
Ende des Marktes ist nur in zwingenden Ausnahmefällen mit
Bewilligung der Marktbehörde erlaubt.
Inhaber von Markt-Patenten sind verpflichtet, regelmässig
an den Märkten teilzunehmen. Ausnahmen sind nur bei nachweisbar
zwingenden Gründen in Absprache mit der Marktbehörde
möglich.
Patentinhaber haben den zugewiesenen Standplatz
selbst zu benützen. Eine Untermiete kann von der Marktbehörde
bewilligt werden. Eine Standverlegung am gleichen Tag ist untersagt.
10. Regelung Viehmärkte
Marktvieh darf an Markttagen nur auf den bezeichneten Plätzen
und zu den festgelegten Zeiten angeboten und verkauft werden.
Die Umgehung des Marktes durch Auffuhr in private Ställe
ist verboten.
Das für den Markt bestimmte Vieh ist einwandfrei
gepflegt und mit genügender Anbindevorrichtung versehen,
aufzuführen. Ein herdeweiser Auftrieb ist nur erlaubt, wenn
genügend Begleitpersonal mitgebracht wird. Das Begleitpersonal
muss ausreichen, um dem Tierarzt vor dem Empfang in den Marktplatz
den Untersuch jedes einzelnen Stück Viehs zu ermöglichen.
Die Verkehrsscheine müssen beim Eingang zum
Markt, wo der tierärztliche Untersuch vorgenommen wird, vorgewiesen
werden. 1) Neue Regelung gemäss Tierseuchengesetzgebung
11. Regelung öffentliche Brücken-/Kleinviehwaagen
Die amtlichen Waagen dürfen nur durch die vom Bezirksrat
bestimmten Personen bedient werden. Die Bedienungszeiten werden
durch den Bezirksrat festgelegt und publiziert.
Die Waagen sind vor jeder Wägung zu tarieren.
Ist auf einem Transportfahrzeug verladene Ware zu Wägen,
muss vor oder nach jeder Wägung das Gewicht des leeren Wagens
bestimmt werden. Dies gilt auch dann, wenn das gleiche Transportfahrzeug
mehrmals nacheinander verwendet wird. Dasselbe Verfahren ist bei
allen Objekten anzuwenden, welche als Tara in Rechnung fallen.
Bei Wägungen auf Bruttogewicht der Ware gelten
die unter Abschnitt c) des Gebühren-Tarifs im Anhang
B genannten Ansätze.
12. Regelung Schaustellungen
Schaustellungen dürfen auf öffentlichen und privaten
Strassen und Plätzen nur nach Erteilung eines Patentes durch
die Bezirksverwaltung und mit Zustimmung der Grundeigentümer
durchgeführt werden.
Das Abstellen von Transport- und Wohnwagen auf
öffentlichen Parkplätzen ist nur mit Bewilligung der
Bezirksverwaltung erlaubt.
Eintritts- und Fahrpreise, Spielreglemente und
Einsatzpreise sind gut sichtbar anzubringen. Das Wechseln der
Preise während der Patentdauer ist nicht erlaubt.
Das Abbauen des Betriebes vor dem Ablauf der Patentdauer
ist nur in zwingenden Ausnahmefällen mit Bewilligung der
Bezirksverwaltung erlaubt.
Die Nichtbefolgung behördlicher Anweisungen,
die Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit
sowie Verstösse gegen die guten Sitten und religiösen
Gefühle können zudem zum sofor-tigen und entschädigungslosen
Entzug des Patentes führen.
Die zugewiesenen Standplätze sind durch die
Patentinhaber zu reinigen. Durch Patentinhaber verursachte Schäden
an Bezirkseigentum werden durch das Bezirksbauamt instandgestellt
und dem Verursacher in Rechnung gestellt.
13. Strafverfolgung und Rekursrecht
Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Markt-Reglementes richtet sich nach Art. 31 des Gesetzes
über die Handels- und Gewerbepolizei.
Gegen Verfügungen der für das Marktwesen
autorisierten Personen kann innert 201)
Tagen schriftlich und begründet Rekurs beim Bezirksrat Appenzell
erhoben werden.
Gegen Entscheide des Bezirksrates kann innert 201)
Tagen schriftlich und begründet Rekurs bei der Standeskommission
des Kantons Appenzell I. Rh. erhoben werden.
1) Frist neu 30 Tage gemäss
Verwaltungsverfahrensgesetz
14. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch die Standeskommission
des Kantons Appenzell I. Rh. am 1. Januar 1990 in Kraft.
Das Marktreglement vom 16. April 1982, mit Revisionen
vom 18.10.85 und vom 11.6.86, wird aufgehoben.
Appenzell, 1. Januar 1990
Namens des Bezirksrates Appenzell
Der reg. Hauptmann: sig. W. Schlepfer
Der Bezirkssekretär : sig. R. Oswald
Genehmigt von der Standeskommission des Kantons Appenzell I.
Rh. am 2. Januar 1990
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