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Art. 3 Der Bezirk unterhält die eigenen Liegenschaften,
Anlagen und Sachwerte, wofür ein detailliertes Inventar zu
unterhalten und laufend zu ergänzen ist. II. Die Bezirksgemeinde Art. 4 Die Bezirksgemeinde besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie ist das oberste Organ des Bezirkes. Sie äussert ihren Willen durch das offene Handmehr. Jeder nach Kantonsverfassung stimmberechtigte Einwohner des Bezirkes ist berechtigt und verpflichtet, an der Bezirksgemeinde teilzunehmen. Art. 5 Die ordentliche Bezirksgemeinde findet jährlich am ersten Mai-Sonntag statt. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, Anträge zuhanden der Bezirksgemeinde zu unterbreiten. Sofern diese darüber beschliessen soll, müssen sie bis zum 31. März dem Bezirksrat eingereicht werden. Art. 6 Den Bezirksgenossen steht das Recht zu, die Abhaltung einer ausserordentlichen Bezirksgemeinde zu verlangen. Dafür sind die Unterschriften von 200 Stimmberechtigten erforderlich. An einer ausserordentlichen Bezirksgemeinde dürfen nur jene Geschäfte behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben. Art. 7 Für das Abstimmungsverfahren gelten die kantonalen Vorschriften. Art. 8 Die Bezirksgemeinde ist zuständig für:
Art. 9 Im regierenden Hauptmannamt findet alle zwei Jahre
obligatorisch ein Amtswechsel statt. III. Der Bezirksrat Art. 10 Die elf, aufgrund der Kantonsverfassung, erstgewählten Mitglieder in den Grossen Rat bilden den Bezirksrat. 1) Neue Fassung gem. Art. 33 der Kantonsverfassung Art. 11 Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Gesetz, Verordnung und Bezirksgemeindebeschluss übertragenen Aufgaben. Er ist berechtigt, Kompetenzen an Unterkommissionen oder an Mitglieder des Bezirkspersonals zu delegieren. Wichtige Beschlüsse sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen. Art. 12 Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Art. 13 Dem Bezirksrat obliegt im besonderen:
Art. 14 Der regierende Hauptmann führt den Vorsitz im Bezirksrat. Der stillstehende Hauptmann ist sein Stellvertreter.
Art. 15 Die Rechnungsprüfungskommission wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie besorgt die gesetzesmässige Prüfung der Jahresrechnung. Sie hat jährlich mindestens einmal eine unangemeldete Kassarevision auf der Bezirksverwaltung vorzunehmen. Art. 16 Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich ein Bericht zu erstatten, der von allen Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission zu unterzeichnen ist. Die Rechnungsprüfungskommission ist verpflichtet, ihre Geschäfte spätestens 8 Wochen vor der ordentlichen Bezirksgemeinde zu erledigen und vor Weiterleitung der Anträge dem Bezirksrat Bericht zu erstatten. Art. 17 Die Funktionäre, Delegierten und das Bezirkspersonal
führen die ihnen vom Bezirksrat übertragenen Aufgaben
nach spezieller Stellenbeschreibung aus. VII. Schlussbestimmungen Art. 18 Dieses Organisations-Statut tritt mit der Annahme durch die Bezirksgemeinde in Kraft, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission. Es ersetzt das Organisations-Statut vom 2. Mai 1976 sowie alle mit diesem Statut in Widerspruch stehenden Bezirksgemeinde- oder Bezirksratsbeschlüsse. Der Bezirksrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen- Appenzell, den 4. Mai 1986 Namens der Bezirksgemeinde Appenzell Der regierende Hauptmann: sig. R. Rusch |
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