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Organisations-Statut
des Bezirkes Appenzell, vom 4. Mai 1986

Die Bezirksgemeinde Appenzell

gestützt auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 34 der Kantonsverfassung, beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

Der Bezirk erfüllt die ihm durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben. Weitere Aufgaben können durch die Bezirksgemeinde beschlossen werden.

Art. 2

Die Organe des Bezirkes sind:

1.  die Bezirksgemeinde
2. der Bezirksrat
3. der Bezirkshauptmann
4. die Rechnungsprüfungskommission
5. die Funktionäre, Delegierten und das Bezirkspersonal

 

Art. 3

Der Bezirk unterhält die eigenen Liegenschaften, Anlagen und Sachwerte, wofür ein detailliertes Inventar zu unterhalten und laufend zu ergänzen ist.

II. Die Bezirksgemeinde

Art. 4

Die Bezirksgemeinde besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten. Sie ist das oberste Organ des Bezirkes.

Sie äussert ihren Willen durch das offene Handmehr.

Jeder nach Kantonsverfassung stimmberechtigte Einwohner des Bezirkes ist berechtigt und verpflichtet, an der Bezirksgemeinde teilzunehmen.

Art. 5

Die ordentliche Bezirksgemeinde findet jährlich am ersten Mai-Sonntag statt.

Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, Anträge zuhanden der Bezirksgemeinde zu unterbreiten. Sofern diese darüber beschliessen soll, müssen sie bis zum 31. März dem Bezirksrat eingereicht werden.

Art. 6

Den Bezirksgenossen steht das Recht zu, die Abhaltung einer ausserordentlichen Bezirksgemeinde zu verlangen. Dafür sind die Unterschriften von 200 Stimmberechtigten erforderlich. An einer ausserordentlichen Bezirksgemeinde dürfen nur jene Geschäfte behandelt werden, die zu ihrer Einberufung geführt haben.

Art. 7

Für das Abstimmungsverfahren gelten die kantonalen Vorschriften.

Art. 8

Die Bezirksgemeinde ist zuständig für:

1.  die Genehmigung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes
2. die verfassungsmässigen Wahlen
3. die Wahl der Rechnungsprüfungskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmann
4. Ausgaben in der Höhe von mehr als Fr. 150'000.-. Ausgenommen sind die ordentlichen Verwaltungsauslagen, die Auslagen für Sanierung, Ersatzinvestitionen und Unterhalt der bestehenden Liegenschaften, Anlagen und Sachwerte.
5. den Kauf von Liegenschaften, sofern der Einzelwert den Betrag von Franken 150'000.- übersteigt
6.  den Verkauf und Tausch von Liegenschaften. Ausgenommen sind Bodenabtretungen im Zusammenhang mit Strassenbauten.
7.  die Beschlussfassung über die Anträge des Bezirksrates und der Bezirksbürger
8. die jährliche Neufestsetzung der Steueransätze

Art. 9

Im regierenden Hauptmannamt findet alle zwei Jahre obligatorisch ein Amtswechsel statt.

III. Der Bezirksrat

Art. 10

Die elf, aufgrund der Kantonsverfassung, erstgewählten Mitglieder in den Grossen Rat bilden den Bezirksrat. 1) Neue Fassung gem. Art. 33 der Kantonsverfassung

Art. 11

Der Bezirksrat vollzieht die dem Bezirk durch Gesetz, Verordnung und Bezirksgemeindebeschluss übertragenen Aufgaben. Er ist berechtigt, Kompetenzen an Unterkommissionen oder an Mitglieder des Bezirkspersonals zu delegieren. Wichtige Beschlüsse sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen.

Art. 12

Der Bezirksrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei allen Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 13

Dem Bezirksrat obliegt im besonderen:

1.  die Stellungnahme zu den Anträgen und Wünschen, die ihm von den Bezirksbürgern zugewiesen werden
2. die Erstellung der Jahresrechnung und des Geschäftberichtes
3. die Aufstellung und Veröffentlichung des Verwaltungsvoranschlages
4. die Vornahme der notwendigen Sanierungen, Ersatzinvestitionen sowie den Unterhalt der bestehenden Liegenschaften, Anlagen und Sachwerte
5. der Erlass von Ausführungs- und Verwaltungsreglementen
6.  die Vorbereitung der Bezirksgemeinden
7.  die Wahl der Kommissionen und deren Präsidenten
8. die Wahl der Funktionäre, Delegierten und des Bezirkspersonals
9.  die Festsetzung der Gehälter und Taggelder
10. der Abschluss von Verträgen und die Führung von Prozessen
11.  die Einberufung von ausserordentlichen Bezirksgemeinden



IV. Der Bezirkshauptmann

Art. 14

Der regierende Hauptmann führt den Vorsitz im Bezirksrat. Der stillstehende Hauptmann ist sein Stellvertreter.



V. Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 15

Die Rechnungsprüfungskommission wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Sie besorgt die gesetzesmässige Prüfung der Jahresrechnung.

Sie hat jährlich mindestens einmal eine unangemeldete Kassarevision auf der Bezirksverwaltung vorzunehmen.

Art. 16

Über das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich ein Bericht zu erstatten, der von allen Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission zu unterzeichnen ist.

Die Rechnungsprüfungskommission ist verpflichtet, ihre Geschäfte spätestens 8 Wochen vor der ordentlichen Bezirksgemeinde zu erledigen und vor Weiterleitung der Anträge dem Bezirksrat Bericht zu erstatten.



Vl. Die Funktionäre, Delegierten und das Bezirkspersonal

Art. 17

Die Funktionäre, Delegierten und das Bezirkspersonal führen die ihnen vom Bezirksrat übertragenen Aufgaben nach spezieller Stellenbeschreibung aus.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 18

Dieses Organisations-Statut tritt mit der Annahme durch die Bezirksgemeinde in Kraft, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Standeskommission. Es ersetzt das Organisations-Statut vom 2. Mai 1976 sowie alle mit diesem Statut in Widerspruch stehenden Bezirksgemeinde- oder Bezirksratsbeschlüsse.

Der Bezirksrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen-

Appenzell, den 4. Mai 1986

Namens der Bezirksgemeinde Appenzell

Der regierende Hauptmann: sig. R. Rusch
Der Bezirkssekretär: sig. R. Oswald
Von der Standeskommission genehmigt am: 7. Juli 1987

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