13. Dezember 2025
in Beherbergungs- und Wirtschaftsbetrieben

• Gemäss Artikel 9 der Gastgewerbeverordnung (GS 935.310) vom 20. Juni 1994, dürfen Fasnachtsdekorationen während höchstens 19 Tagen angebracht werden. Die Bewilligung kann somit von Freitag, 30. Januar 2026 ab 17.00 Uhr bis und mit Dienstag, 17. Februar 2026, 24.00 Uhr erteilt werden. Diese bedingt eine schriftliche Voranmeldung unter Angabe des Mottos bis spätestens Dienstag, 30. Dezember 2025 an die jeweilige Bezirksverwaltung Appenzell, Schwende-Rüte, Schlatt-Haslen, Gonten oder Oberegg.

• Ausdrücklich verboten sind Dekorationen in Nebenräumen.

• Feuerpolizeiliche Auflagen: Es gelten die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen 2015 (VKF).

• Kontrollen Die Kontrolle durch Vertreter der Bezirksbehörden und durch Organe der Feuerpolizei erfolgt nach Fertigstellung der Dekoration am Freitag, 30. Januar 2026. Die Öffnung des Betriebes darf erst nach erteilter Bewilligung der Kontrollorgane erfolgen. Die Kosten für eine allfällige Nachkontrolle entsprechen den jeweiligen Bewilligungsgebühren.

• Widerhandlungen gegen die erlassenen Vorschriften werden gemäss Artikel 54 und 55 des Gastgewerbegesetzes (GS 935.300), vom 24. April 1994 bestraft.

Bezirkshauptmannämter Appenzell, Schwende-Rüte Schlatt-Haslen, Gonten und Oberegg